Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.
Funkzeugnisse

Für den See Bereich gilt seit dem 06.08.2005 dass der Schiffsführer im einen Befähigungnachweis besitzen muss der ihn berechtigt die an Bord befindlche Funkanlage zu bedienen.

Die Nichteinhaltung ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Übergangsfrist, während derer das entsprechende Bußgeld nicht kassiert wurde, ist seit dem 01.01.2010 abgelaufen.

Das Ordnungsgeld beträgt derzeit 150,- Euro.

Die Prüfung findet seit dem 01.05.2012 im multiple choise Verfahren statt.

Im Binnen-Bereich ist auf einigen Gewässern ab erreichen der Hochwassermarke I die Schifffahrt nur bei Betrieb der UKW-Funkanlage erlaubt.